Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf.
Als dem Urheberrecht zugängliche Werkarten nennt das UrhG Sprachwerke (Reden, Schriftwerke, Computerprogramme, Software und Spiele), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke (Bilder), Filmwerke (Filme) sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).
Das Urheberrecht schützt das Rechte an einem Werk, das der Rechteinhaber geschaffen hat. Der Erschaffer ist Urheber. Als solcher kommt ihm dieses Recht automatisch zu gute, sobald er mit seinem Werk fertig ist. Der Urheber entscheidet dann darüber, wie sein Werk genutzt werden darf. Das kann beispielsweise die Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung des Werkes sein.
Urheberrechtlich geschützte Werke kann man unter anderem in der Literatur, Kunst und Wissenschaft finden. Beispiele hierfür sind:
Das Gesetz sieht vor, dass die Werke noch 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt sind. Lediglich einfache Ideen sind aber nicht geschützt. Titelschutz nach dem Urheberrecht kommt wohl nur in den seltensten Fällen in Frage, aber sie können durch das Markenrecht geschützt sein. Auch Gesetzestexte sind vom Urheberrecht nicht betroffen.
Nach dem Urheberrecht dürfen Werke anderer nicht ohne deren Erlaubnis genutzt werden. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen: Beispielsweise können Texte fremder Autoren mit Quellenangabe zitiert oder eine Sicherheitskopie gekaufter Datenträger anfertigt werden, wenn diese keinen Kopierschutz haben. Frei genutzt werden können die von einem selbst geschaffenen Werke.
Häufig erhalten Verbraucher aber auch Gewerbetreibende Abmahnungen wegen illegalen Herunterladens oder Einstellens urheberrechtlich geschützter Dateien.
Derartige Abmahnung sollten Sie als abgemahnter Anschlussinhaber nicht ignorieren. Der Abgemahnte sollte auch den Kontakt mit der Abmahnkanzlei vermeiden um keine wertvollen verteidigungsrelevaten Informationen preis zu geben. Übereilte Zahlung sollten vermieden werden. Denn es gibt aufgrund der BGH Rechtsprechung weitreichende Möglichkeiten, Sie als abgemahnten Anschlussinhaber zu verteidigen und eventuell weder eine Unterlassungserklärung abzugeben oder eine Zahlung leisten zu müssen.
Dazu kommen Abmahnungen wegen Verletzungen von Bildrechten aufgrund von auf Websites eingestellten Bilder. Auch in solchen Fällen sollte der Abgemahnte keine voreiligen Zahlungen leisten oder selbstgebastelte Unterlassungserklärungen abgeben, denn die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein. Eine Abmahnung aufgrund von Bildrechtsverletzung im Internet, sollte daher nicht ignoriert werden, denn die Folgen können für den Abgemahnten kostspielig werden. Sie sollten grundsätzlich einen Anwalt einschalten, bevor sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder eine Zahlung leisten.
Die Teilnahme an Tauschbörsen ist grundsätzlich erlaubt. So gibt es beispielsweise Software, die sich (kostengünstig für das Unternehmen) nur über diesen Weg verbreiten lässt. Haben die Rechteinhaber das Verteilen erlaubt, ist keine Urheberrechtsverletzung gegeben.
Downloads aus Tauschbörsen wie napster, emule, kazaa, edonkey, bittorent usw…, denn dort werden Dateien nicht nur herunter geladen, sondern gleichzeitig vom User anderen Internetnutzern auf der Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren wird auch Filesharing genannt.
Kopien für den privaten Gebrauch dürfen erstellt werden, allerdings nur, wenn sie nicht „offensichtlich rechtswidrig“ sind. Die auf Tauschbörsen zur Verfügung gestellten Dateien, wie z.B. Blockbuster (Kinofilme), Serien oder Musik, die Ihnen in (p2p-)Filesharingdiensten angeboten werden, sind in aller Regel aber „offensichtlich rechtswidrig“. Hinzu kommt, dass der Nutzer derartiger Dienste diese Dateien, ob bewusst oder nicht, gleichzeitig weiteren Usern der Plattform zur Verfügung stellt.
Beim Surfen im Netz wird die IP-Adresse Ihres Rechners übertragen. Diese IP Adresse dient dazu, den Anschlussinhaber zu identifizieren. Ihr Internetprovider jedoch speichert Ihre Protokolldateien. Der Rechteinhaber hat somit bei vermuteten Urheberrechtsverletzungen die Möglichkeit, über einen Gerichtsbeschluss diese Daten zu erfragen.
Musik-, Film- und Softwarekonzerne gehen massiv gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Den Abmahnungen der beauftragten Anwaltskanzleien ist entweder eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, oder es wird die Abgabe einer eigens erstellten Unterlassungserklärung mit sehr kurzer Antwortfrist gefordert.
Ferner enthalten diese Schreiben eine nicht zimperliche Schadenersatzforderung zuzüglich der Anwaltskosten. Bei einer Abmahnung durch einen Anwalt können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen.
Da Ihnen eine Klage wegen Verletzung der Urheberrechte drohen kann, müssen Sie reagieren. Die Schadenersatzforderungen und Anwaltskosten sind allerdings oftmals überzogen. Dennoch ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung kein Bagatelldelikt.
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